Statuten

1. Name und Sitz

  • Unter dem Namen „Kulturverein Udligenswil" (KVU) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Udligenswil.

2. Zweck

  • Der KVU bezweckt in den Sparten Musik, bildende Künste, darstellende Künste, Literatur, Film, Photographie, Brauchtum und weiteren kulturrelevanten Themen das kulturelle Leben in Udligenswil zu fördern und zu bereichern.
  • Der Verein legt Wert auf die Förderung von regionalen Talenten und Nachwuchskünstler-innen und Künstlern.
  • Das seit 2011 bestehende Kulturarchiv wird verwaltet, gepflegt und kontinuierlich ergänzt.
  • Der 2012 geschaffene Kulturpreis „Felix" wird alle zwei Jahre an Personen oder Institutionen verliehen, die sich für das kulturelle Leben im Einzugsgebiet der Gemeinde Udligenswil verdient gemacht haben.

3. Mitgliedschaft

  • Mitglieder des KVU sind natürliche und juristische Personen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  • Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Er beträgt aktuell Fr. 50.- für Familien und Partner und Fr. 30.- für Einzelpersonen.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, schriftlich erklärten Ausschluss oder Todesfall.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

4 a) Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins

Aufgaben und Kompetenzen der GV:

  • Abnahme des Protokolls der letzten GV
  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Abnahme der Jahresrechnung, der Bilanz und des Berichts der Revisionsstelle
  • Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Festsetzung des Jahresbeitrags
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidiums und der Revisionsstelle
  • Behandlung der Anträge der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins3
  • Die ordentliche GV findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
  • Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich, mindestens 20 Tage vorher, mit Angaben der Traktanden.
  • Anträge zu nicht traktandierten Geschäften zuhanden der ordentlichen GV sind spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich an das Präsidium zu richten. Über Geschäfte, die nicht innert dieser Frist schriftlich beantragt worden sind oder nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.
  • Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die juristischen Personen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertretung aus. Beschlüsse an der GV werden in offener Ab-stimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
  • Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
  • Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch das Präsidium. Falls ein Co-Präsidium besteht, liegt der Stichentscheid bei der Person, welche die Sitzung leitet (Tagespräsidium).
  • Über die Verhandlungen der GV wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Präsidium und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Eine ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (Art. 64, Ziff. 3 ZGB) oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.

4. b) Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er vertritt den Verein nach aussen.
  • Die GV wählt den Vorstand und aus seiner Mitte das Präsidium für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium kann als Co-Präsidium geführt werden.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.
  • Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch das Präsidium. Falls ein Co-Präsidium besteht, liegt der Stichentscheid bei der Person, welche die Sitzung leitet (Tagespräsidium).
  • Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Präsidiums.
  • Verlangen drei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung, dann muss das Präsidium diese einberufen.
  • Ein Mitglied des Präsidiums und ein weiteres Mitglied des Vorstands unterzeichnen kollektiv rechtsverbindlich.
  • Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.
  • Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Arbeitsgruppen bestellt und Sachverständige beigezogen werden.
  • Ebenso können einzelne Aufgaben an Personen übertragen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  • Der Vorstand legt der ordentlichen GV das Protokoll der letzten GV, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

4. c) Revisionsstelle

  • Die Revisionsstelle besteht aus 2 Personen. Sie werden von der ordentlichen GV auf drei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  • Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet der ordentlichen GV schriftlich Bericht und stellt ihr den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  • Das Rechnungsjahr schliesst am 31. Dezember.

5. Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • freiwilligen Beiträgen, Schenkungen und Vermächtnissen
  • ausserordentlichen Beiträgen

Für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

6. Änderung der Statuten

Änderungen der Statuten können nur von der ordentlichen GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

7. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss hat Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens zu enthalten. Dieses darf jedoch nur im Sinne des aufgelösten Vereins verwendet werden.

8. Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 22. Januar 1991. Sie wurden an der GV vom 23. März 2012 angenommen und treten sofort in Kraft.

Udligenswil, den 23. März 2012

Co-Präsidium: Barbara Covi und Carola Giannini

Aktuar: Peter Lébényi